Finanzordnung der Piratenfraktion im Landtag NRW für die 16. Wahlperiode
1. Verwendung der Fraktionsmittel
Die Mittel nach § 4 FraktG NRW stehen der Piratenfraktion zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Tätigkeit und Aufgaben und der parlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Die Fraktionsmittel sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu bewirtschaften. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist mit den Zielen von Transparenz sowie Qualität und Beständigkeit zu vereinbaren.
Im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 3 FraktG NRW i. V. m. § 16 Abs. 1 AbgG NRW sind Zahlungen an Fraktionsmitglieder bei der Wahrnehmung besonderer parlamentarischer Aufgaben zulässig.
Die Fraktion kann eine Rücklage ohne besondere Zweckbindung bilden, die für alle im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 4 Abs. 1 und 2 FraktG NRW liegenden Ausgaben verwendet werden kann. Es sollten jährlich Rücklagen gebildet werden, die mindestens zehn Prozent der Jahreseinnahmen betragen.
2. Aufstellung des Haushaltsplanes
Der Fraktionsgeschäftsführer erstellt in Absprache mit dem für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied den Entwurf für den Haushaltsplan. Dieser wird durch den Fraktionsvorstand der Fraktionsversammlung spätestens drei Monate nach Beschluss dieser Finanzordnung, danach regelmäßig bis zum 15. März jeden Jahres vorgelegt.
Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres sind die Etatansätze des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes zu beachten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Fraktionsversammlung.
Für Ausgaben, die im Auftrag der Fraktion vorgenommen werden sollen, ist beim Fraktionsvorstand ein Finanzantrag in Textform vorzulegen. Überschreitet die Höhe des Antrags die Verfügungsberechtigung des Vorstandes, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Fraktionsversammlung gesetzt.
3. Verantwortlichkeiten
Anweisungs- und zeichnungsberechtigt sind jeweils zu zweit die Mitglieder des Fraktionsvorstands und der Fraktiongsgeschäftsführer. Die Geschäftsführung wird vom parlamentarischen Geschäftsführer und einem oder mehreren hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführern wahrgenommen. Aufträge mit finanziellen Auswirkungen sind der Fraktionsgeschäftsführung anzuzeigen.
Verfügungsberechtigt ist die Geschäftsführung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro, der Fraktionsvorstand bis zu einem Betrag von 15.000 Euro.
Die Fraktionsgeschäftsführung prüft alle finanziellen Vorhaben und Aktivitäten auf deren Rechtmäßigkeit im Sinne der Gesetze und dieser Finanzordnung. Sie verantwortet die Durchführung sämtlicher Finanzbewegungen, Buchungen und Abrechnungen und hält zudem Kontakt zur Landtagsverwaltung und dem Landesrechnungshof.
4. Transparenz und Kontrolle
Die Fraktionsversammlung und der Fraktionsvorstand üben die Kontrolle über die Finanztätigkeit der Fraktion auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen aus.
Die Geschäftsführung erstattet auf Verlangen eines Fraktionsmitglieds Bericht über die Verwendung der öffentlichen Mittel und das Inventar. Jedes Fraktionsmitglied hat das Recht zur Einsicht in das gesamte Buchwerk der Finanzbewegungen (Konto und Barkasse) sowie in die Inventarliste.
Angebote, die zu einem Vertragsabschluss führen und Rechnungen an die Fraktion werden (auf Wunsch auch anonymisiert) dokumentiert und veröffentlicht. Hierzu ist von potentiellen Auftragnehmern und Dienstleistern im Vorfeld die Einverständniserklärung zur Veröffentlichung seiner Angebote und Rechnungen einzuholen. Unter einer Bagatellgrenze von 50,- EUR pro Rechnungsposition bzw. 1000,- EUR pro Rechnung müssen Rechnungen nicht zwingend veröffentlicht werden.
Die Fraktion veröffentlicht den detaillierten Jahresabschluss des Steuerberaters sowie den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers.
5. Zahlungsverkehr
Die Piratenfraktion führt für den gesamten Zahlungsverkehr mindestens ein Girokonto. Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos vorzunehmen. Geldüberweisungen werden mittels Telebanking nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft durchgeführt.
Für Einzelfälle, in denen Bargeld erforderlich ist, wird eine Barkasse eingerichtet, die sicher verwahrt werden muss. Der Bargeldbestand sollte so gering wie möglich gehalten werden. Eine Regelung über die Höhe des Bargeldbestands und der verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten trifft der Fraktionsvorstand mit dem Fraktionsgeschäftsführer.
Alle Zahlungsvorgänge erfolgen unter Beachtung des „Vier-Augen-Prinzips“. Jeder Zahlungsauftrag muss mit einer Unterschrift versehen sein. Zeichnungsberechtigt ist jedes Mitglied des Fraktionsvorstandes und die Geschäftsführung (PGF und FGF).
Auszahlungen können nur nach Vorlage von Originalbelegen und detailliertem Zahlungsgrund getätigt werden. Bei Barzahlungen ist zusätzlich das Zahlungsdatum zu dokumentieren sowie ein Quittungsbeleg aus dem die Identität des Vertragspartners hervorgeht, aufzubewahren.
6. Dienstreisen
Im Sinne des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sind Dienstreisen für den dienstlichen Auftrag sparsam in Anspruch zu nehmen.
Bei Beschäftigten der Fraktion bedürfen die Reisen der Befürwortung des fachlich zuständigen Abgeordneten und der Bestätigung durch den Fraktionsgeschäftsführer. Dazu sind die entsprechenden Tagungsunterlagen vorzulegen und mit der Abrechnung einzureichen.
Weiteres regelt eine Fraktionsvereinbarung.
7. Bewirtung von Gästen
Die Fraktion hat die Möglichkeit Gäste zu bewirten. Weiteres regelt eine Fraktionsvereinbarung.
8. Erstattung von Auslagen
Auslagen, die Abgeordnete oder Mitarbeiter für die Fraktion getätigt haben, werden von der Fraktion erstattet, sofern die Auslage gemäß dieser Finanzordnung genehmigt und ein Originalbeleg mit dem unterschriebenen Erstattungsformular der Geschäftsführung vorgelegt wurde.
9. Fraktionsveranstaltungen
Die Fraktion finanziert nur Veranstaltungen, die von ihr mit-/ausgerichtet werden, einen unmittelbaren parlamentsbezogenen Gegenstand und der öffentlichen Beratung oder öffentlichen Information dienen.
Veranstaltungen bedürfen einer Konzeption aus der inhaltliche Zielstellungen, die Bestimmung des Teilnehmerkreises sowie die Kostenplanung detailliert hervorgeht und müssen von der Fraktion beschlossen werden.
10. Übergangsregelung
Bis zur Bestellung eines Fraktionsgeschäftsführers führt der Fraktionsvorstand die Geschäfte gemeinschaftlich. Zeichnungsberechtigt sind dabei jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Diese Finanzordnung wurde am 28.08.2012 von der Fraktionsversammlung beschlossen.

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